Infobrief

Für Unternehmer
Am 8. April 2025 entschied das Finanzgericht Münster (Az. 15 K 2500/22 U), dass ein Ehepaar trotz gemeinsamer Anschrift, ähnlicher Tätigkeit und gemeinsamer Nutzung von Ressourcen jeweils eigenständige Kleinunternehmen führen kann. Das Gericht hob die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2018 und 2019 auf und setzte die Umsatzsteuer auf jeweils 0 EUR fest.
Hintergrund des Falls
Die Klägerin und ihr Ehemann betrieben jeweils ein Einzelunternehmen im Bereich Grabpflege und Grabgestaltung. Beide meldeten ihre Unternehmen getrennt an, nutzten jedoch dieselbe Anschrift, Telefonnummer und teilweise dieselben Arbeitsmittel. Die Klägerin übernahm vor allem die Grabpflege, während ihr Ehemann die körperlich schwereren Gestaltungsarbeiten ausführte.
Beide beantragten die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG, da ihre jeweiligen Umsätze unter der gesetzlichen Grenze lagen.
Das Finanzamt warf dem Ehepaar vor, die Tätigkeiten künstlich aufgeteilt zu haben, um die Umsatzgrenze zu umgehen, und setzte Umsatzsteuer für beide Jahre fest. Dagegen klagte die Klägerin.
Entscheidung des Gerichts
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt und stellte fest, dass die Klägerin zu Recht die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen hatte. Es erkannte die Klägerin als eigenständige Unternehmerin an, die eigene Kunden hatte und eigenverantwortlich arbeitete.
Die gemeinsame Nutzung von Ressourcen im Haushalt sei bei Ehepaaren nicht ungewöhnlich und kein Beweis für ein einheitliches Unternehmen.
Auch die Aufteilung der Tätigkeiten sei nachvollziehbar, da sie auf körperliche Einschränkungen und familiäre Verpflichtungen zurückzuführen sei. Eine missbräuchliche Gestaltung zur Steuervermeidung sei nicht erkennbar.
Die Nutzung der Kleinunternehmerregelung ist nicht missbräuchlich, wenn beide Ehepartner eigenverantwortlich tätig sind und ihre Unternehmen organisatorisch getrennt führen.
Quelle: FG Münster (https://www.tinyurl.com/yvbbsz8v)
Hintergrund des Falls
Die Klägerin und ihr Ehemann betrieben jeweils ein Einzelunternehmen im Bereich Grabpflege und Grabgestaltung. Beide meldeten ihre Unternehmen getrennt an, nutzten jedoch dieselbe Anschrift, Telefonnummer und teilweise dieselben Arbeitsmittel. Die Klägerin übernahm vor allem die Grabpflege, während ihr Ehemann die körperlich schwereren Gestaltungsarbeiten ausführte.
Beide beantragten die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG, da ihre jeweiligen Umsätze unter der gesetzlichen Grenze lagen.
Das Finanzamt warf dem Ehepaar vor, die Tätigkeiten künstlich aufgeteilt zu haben, um die Umsatzgrenze zu umgehen, und setzte Umsatzsteuer für beide Jahre fest. Dagegen klagte die Klägerin.
Entscheidung des Gerichts
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt und stellte fest, dass die Klägerin zu Recht die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen hatte. Es erkannte die Klägerin als eigenständige Unternehmerin an, die eigene Kunden hatte und eigenverantwortlich arbeitete.
Die gemeinsame Nutzung von Ressourcen im Haushalt sei bei Ehepaaren nicht ungewöhnlich und kein Beweis für ein einheitliches Unternehmen.
Auch die Aufteilung der Tätigkeiten sei nachvollziehbar, da sie auf körperliche Einschränkungen und familiäre Verpflichtungen zurückzuführen sei. Eine missbräuchliche Gestaltung zur Steuervermeidung sei nicht erkennbar.
Die Nutzung der Kleinunternehmerregelung ist nicht missbräuchlich, wenn beide Ehepartner eigenverantwortlich tätig sind und ihre Unternehmen organisatorisch getrennt führen.
Quelle: FG Münster (https://www.tinyurl.com/yvbbsz8v)
Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass nicht ausgezahlte Darlehenszinsen an einen beherrschenden Gesellschafter bereits mit ihrer Fälligkeit als zugeflossen gelten – auch wenn sie tatsächlich nicht ausgezahlt wurden. Der Rangrücktritt ohne Stundung ändert daran nichts.
Der Kläger war beherrschender Gesellschafter einer GmbH und hatte ihr verzinsliche Darlehen mit Rangrücktritt gewährt. Die Zinsen wurden bilanziell passiviert, aber nicht ausgezahlt. Das Finanzamt besteuerte diese Zinsen als Einnahmen im Jahr der Passivierung. Der Kläger argumentierte, die GmbH sei bilanziell überschuldet gewesen und die Zinsen daher nicht fällig; der Rangrücktritt habe die Fälligkeit aufgehoben.
Entscheidung des FG
Ein beherrschender Gesellschafter kann sich grundsätzlich geschuldete Beträge selbst auszahlen – daher gelten unbestrittene Forderungen mit Fälligkeit als zugeflossen, auch ohne tatsächliche Auszahlung. Ein Rangrücktritt ohne ausdrückliche Stundungsvereinbarung ändert nicht die zivilrechtliche Fälligkeit (§ 271 BGB), sondern nur die insolvenzrechtliche Durchsetzbarkeit (§ 17 InsO).
Eine Zahlungsunfähigkeit liegt erst bei Insolvenzantrag vor, nicht bei bloßer bilanzieller Überschuldung. Auch § 64 GmbHG a.F. steht dem fiktiven Zufluss nicht entgegen, da es in der Hand des Gesellschafters liegt, ob die Gesellschaft sich auf diese Norm beruft.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Quelle: Sächsisches FG, Urteil v. 13.2.2025, 4 K 545/22
Der Kläger war beherrschender Gesellschafter einer GmbH und hatte ihr verzinsliche Darlehen mit Rangrücktritt gewährt. Die Zinsen wurden bilanziell passiviert, aber nicht ausgezahlt. Das Finanzamt besteuerte diese Zinsen als Einnahmen im Jahr der Passivierung. Der Kläger argumentierte, die GmbH sei bilanziell überschuldet gewesen und die Zinsen daher nicht fällig; der Rangrücktritt habe die Fälligkeit aufgehoben.
Entscheidung des FG
Ein beherrschender Gesellschafter kann sich grundsätzlich geschuldete Beträge selbst auszahlen – daher gelten unbestrittene Forderungen mit Fälligkeit als zugeflossen, auch ohne tatsächliche Auszahlung. Ein Rangrücktritt ohne ausdrückliche Stundungsvereinbarung ändert nicht die zivilrechtliche Fälligkeit (§ 271 BGB), sondern nur die insolvenzrechtliche Durchsetzbarkeit (§ 17 InsO).
Eine Zahlungsunfähigkeit liegt erst bei Insolvenzantrag vor, nicht bei bloßer bilanzieller Überschuldung. Auch § 64 GmbHG a.F. steht dem fiktiven Zufluss nicht entgegen, da es in der Hand des Gesellschafters liegt, ob die Gesellschaft sich auf diese Norm beruft.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Quelle: Sächsisches FG, Urteil v. 13.2.2025, 4 K 545/22
Am 26. März 2025 entschied das Finanzgericht Münster (Az. 7 K 2394/20 E, G), dass eine Forderung, die nach ihrer Entstehung umfassend vom Schuldner bestritten wird, zum Bilanzstichtag nicht mehr aktiviert werden darf.
Die Klägerin, eine Unternehmensberatung, hatte seit 2010 einen Beratungsvertrag mit der Firma E.
Im Jahr 2014 stellte die Klägerin monatlich Rechnungen für erbrachte Leistungen, die zunächst als Forderungen in der Buchführung erfasst wurden. Im November 2014 bestritt die Firma E jedoch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach sämtliche offene Forderungen.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin die offenen Forderungen gegenüber der Firma E zum 31. Dezember 2014 vollständig abgeschrieben hatte. Die Finanzverwaltung erkannte diese Abschreibung nicht an und argumentierte, dass die Voraussetzungen für eine Einzelwertberichtigung nicht erfüllt seien.
Entscheidung des Gerichts
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt und änderte die Einkommensteuer- sowie die Gewerbesteuermessbetragsbescheide für das Jahr 2014 entsprechend. Es stellte fest, dass die Forderungen aufgrund des umfassenden Bestreitens durch die Firma E zum Bilanzstichtag nicht mehr als werthaltig einzustufen waren und daher nicht aktiviert werden durften. Die unterjährige Erfassung der Forderungen wurde durch eine Teilwertabschreibung auf null korrigiert.
Dieses Urteil verdeutlicht, dass das nachträgliche Bestreiten einer Forderung durch den Schuldner Auswirkungen auf die Bilanzierung beim Gläubiger haben kann. Wenn eine Forderung nach ihrer Entstehung umfassend bestritten wird und keine Anhaltspunkte für ihre Werthaltigkeit bestehen, ist sie zum Bilanzstichtag nicht zu aktivieren. Dies entspricht dem Vorsichtsprinzip und dem Realisationsprinzip der ordnungsgemäßen Buchführung.
Weitere Informationen und das vollständige Urteil finden Sie auf der Website des Finanzgerichts Münster: https://www.tinyurl.com/2w24j7d4
Die Klägerin, eine Unternehmensberatung, hatte seit 2010 einen Beratungsvertrag mit der Firma E.
Im Jahr 2014 stellte die Klägerin monatlich Rechnungen für erbrachte Leistungen, die zunächst als Forderungen in der Buchführung erfasst wurden. Im November 2014 bestritt die Firma E jedoch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach sämtliche offene Forderungen.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin die offenen Forderungen gegenüber der Firma E zum 31. Dezember 2014 vollständig abgeschrieben hatte. Die Finanzverwaltung erkannte diese Abschreibung nicht an und argumentierte, dass die Voraussetzungen für eine Einzelwertberichtigung nicht erfüllt seien.
Entscheidung des Gerichts
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt und änderte die Einkommensteuer- sowie die Gewerbesteuermessbetragsbescheide für das Jahr 2014 entsprechend. Es stellte fest, dass die Forderungen aufgrund des umfassenden Bestreitens durch die Firma E zum Bilanzstichtag nicht mehr als werthaltig einzustufen waren und daher nicht aktiviert werden durften. Die unterjährige Erfassung der Forderungen wurde durch eine Teilwertabschreibung auf null korrigiert.
Dieses Urteil verdeutlicht, dass das nachträgliche Bestreiten einer Forderung durch den Schuldner Auswirkungen auf die Bilanzierung beim Gläubiger haben kann. Wenn eine Forderung nach ihrer Entstehung umfassend bestritten wird und keine Anhaltspunkte für ihre Werthaltigkeit bestehen, ist sie zum Bilanzstichtag nicht zu aktivieren. Dies entspricht dem Vorsichtsprinzip und dem Realisationsprinzip der ordnungsgemäßen Buchführung.
Weitere Informationen und das vollständige Urteil finden Sie auf der Website des Finanzgerichts Münster: https://www.tinyurl.com/2w24j7d4
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Differenzbesteuerung beim Verkauf restaurierter Möbel mit neu eingebauten Teilen – wie etwa alten Kommoden, die zu Waschtischen umgebaut wurden – nicht ohne Weiteres zulässig ist. Zwar darf die Differenzbesteuerung grundsätzlich bei Wiederverkäufern angewendet werden, wenn gebrauchte Gegenstände – z. B. aus Privatbesitz – verkauft werden. Wird der gebrauchte Gegenstand jedoch so stark verändert, dass ein neues Produkt entsteht (z. B. durch den Einbau neuer Waschbecken), kann keine Differenzbesteuerung mehr erfolgen.
Der BFH kritisierte, dass das Finanzgericht nicht berücksichtigt hatte, dass für die neu eingebauten Waschbecken ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde – ein Umstand, der die Differenzbesteuerung ausschließt.
Das Verfahren wurde zur weiteren Klärung zurückverwiesen. Entscheidend ist letztlich, ob die Unternehmerin rechtlich eine einheitliche neue Ware geliefert hat oder getrennte Leistungen (Möbel + Montage) erbracht wurden.
Bei einer einheitlichen Lieferung ist die Regelbesteuerung anzuwenden – Unternehmer sollten daher mögliche Nachforderungen der Umsatzsteuer einkalkulieren.
Quelle: BFH-Urteil vom 11. Dezember 2024, XI R 9/23
Der BFH kritisierte, dass das Finanzgericht nicht berücksichtigt hatte, dass für die neu eingebauten Waschbecken ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde – ein Umstand, der die Differenzbesteuerung ausschließt.
Das Verfahren wurde zur weiteren Klärung zurückverwiesen. Entscheidend ist letztlich, ob die Unternehmerin rechtlich eine einheitliche neue Ware geliefert hat oder getrennte Leistungen (Möbel + Montage) erbracht wurden.
Bei einer einheitlichen Lieferung ist die Regelbesteuerung anzuwenden – Unternehmer sollten daher mögliche Nachforderungen der Umsatzsteuer einkalkulieren.
Quelle: BFH-Urteil vom 11. Dezember 2024, XI R 9/23
Das Finanzgericht Münster (15. April 2025, Az. 9 K 126/22 K,G) entschied, dass eine GmbH die Kosten für ein betrieblich genutztes Kleinflugzeug steuerlich als Betriebsausgaben absetzen kann, wenn die Nutzung ausschließlich betrieblich veranlasst ist.
Die GmbH hatte das Flugzeug zur zeitlichen Optimierung von Dienstreisen angeschafft und nicht privat genutzt. Der Geschäftsführer hatte keinen Flugschein, sodass nur externe Piloten eingesetzt wurden. Die Finanzverwaltung hatte den Abzug der Kosten teilweise verweigert und argumentiert, diese seien unangemessen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG.
Das Gericht widersprach dieser Auffassung, denn die Kosten seien nicht unangemessen, da die Nutzung ausschließlich geschäftlich erfolgt sei. Es liege außerdem keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, da kein privater Vorteil für den Gesellschafter bestand. Die Anschaffung des Flugzeugs sei betriebswirtschaftlich nachvollziehbar und habe nachweislich zum Unternehmenserfolg beigetragen, auch wenn der direkte Einfluss auf den Umsatz nicht exakt messbar sei.
Ein Vergleich mit den Kosten eines zweiten Geschäftsführers sei nicht sachgerecht, da der bestehende Geschäftsführer maßgeblich für den Erfolg des Unternehmens sei.
Quelle: Finanzgericht Münster
Die GmbH hatte das Flugzeug zur zeitlichen Optimierung von Dienstreisen angeschafft und nicht privat genutzt. Der Geschäftsführer hatte keinen Flugschein, sodass nur externe Piloten eingesetzt wurden. Die Finanzverwaltung hatte den Abzug der Kosten teilweise verweigert und argumentiert, diese seien unangemessen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG.
Das Gericht widersprach dieser Auffassung, denn die Kosten seien nicht unangemessen, da die Nutzung ausschließlich geschäftlich erfolgt sei. Es liege außerdem keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, da kein privater Vorteil für den Gesellschafter bestand. Die Anschaffung des Flugzeugs sei betriebswirtschaftlich nachvollziehbar und habe nachweislich zum Unternehmenserfolg beigetragen, auch wenn der direkte Einfluss auf den Umsatz nicht exakt messbar sei.
Ein Vergleich mit den Kosten eines zweiten Geschäftsführers sei nicht sachgerecht, da der bestehende Geschäftsführer maßgeblich für den Erfolg des Unternehmens sei.
Quelle: Finanzgericht Münster
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5. Februar 2025 (Az. VI R 3/23) entschieden, dass die Kosten für einen Umzug nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können, wenn der Umzug allein dem Zweck dient, erstmals ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten.
Zwar sind Umzugskosten grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar, wenn sie nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind, doch eine private Mitveranlassung darf dabei nur von ganz untergeordneter Bedeutung sein.
Ein typischer Fall für die steuerliche Anerkennung liegt etwa vor, wenn sich die tägliche Fahrzeit zum Arbeitsplatz durch den Umzug wesentlich – um mindestens eine Stunde – verkürzt.
Im konkreten Fall war ein Ehepaar innerhalb Hamburgs umgezogen, um coronabedingt zwei getrennte Arbeitszimmer für ihre Homeoffice-Tätigkeiten zu schaffen. In der bisherigen Wohnung war ein konzentriertes Arbeiten nur am Esstisch möglich gewesen.
Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug für die Umzugskosten ab, das Finanzgericht gab den Steuerpflichtigen zunächst recht. Der BFH verwarf dieses Urteil jedoch und stellte klar, dass die bloße Einrichtung eines Arbeitszimmers kein objektives Kriterium für eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung darstellt. Auch wenn dadurch bessere Arbeitsbedingungen geschaffen werden, überwiegt nach Ansicht des Gerichts der private Charakter des Umzugs – etwa durch mehr Platz oder eine verbesserte Raumaufteilung.
Selbst unter Berücksichtigung moderner Arbeitsformen wie Homeoffice oder mobiler Arbeit ändert sich an dieser Beurteilung nichts. Die Wahl einer Wohnung sei stets auch durch private Umstände geprägt – wie Lage, Größe oder familiäre Situation. Die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG schließt solche privat motivierten Kosten klar vom Werbungskostenabzug aus.
Für die Praxis bedeutet das: Der Wunsch nach einem häuslichen Arbeitszimmer reicht nicht aus, um Umzugskosten steuerlich geltend zu machen – selbst dann nicht, wenn eine außerhäusliche Arbeitsmöglichkeit fehlt. Nur wenn objektiv nachweisbare berufliche Gründe, wie etwa eine deutliche Zeitersparnis durch Arbeitsplatzwechsel, hinzutreten, kann ein Werbungskostenabzug möglich sein.
Quelle: BFH
Zwar sind Umzugskosten grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar, wenn sie nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind, doch eine private Mitveranlassung darf dabei nur von ganz untergeordneter Bedeutung sein.
Ein typischer Fall für die steuerliche Anerkennung liegt etwa vor, wenn sich die tägliche Fahrzeit zum Arbeitsplatz durch den Umzug wesentlich – um mindestens eine Stunde – verkürzt.
Im konkreten Fall war ein Ehepaar innerhalb Hamburgs umgezogen, um coronabedingt zwei getrennte Arbeitszimmer für ihre Homeoffice-Tätigkeiten zu schaffen. In der bisherigen Wohnung war ein konzentriertes Arbeiten nur am Esstisch möglich gewesen.
Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug für die Umzugskosten ab, das Finanzgericht gab den Steuerpflichtigen zunächst recht. Der BFH verwarf dieses Urteil jedoch und stellte klar, dass die bloße Einrichtung eines Arbeitszimmers kein objektives Kriterium für eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung darstellt. Auch wenn dadurch bessere Arbeitsbedingungen geschaffen werden, überwiegt nach Ansicht des Gerichts der private Charakter des Umzugs – etwa durch mehr Platz oder eine verbesserte Raumaufteilung.
Selbst unter Berücksichtigung moderner Arbeitsformen wie Homeoffice oder mobiler Arbeit ändert sich an dieser Beurteilung nichts. Die Wahl einer Wohnung sei stets auch durch private Umstände geprägt – wie Lage, Größe oder familiäre Situation. Die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG schließt solche privat motivierten Kosten klar vom Werbungskostenabzug aus.
Für die Praxis bedeutet das: Der Wunsch nach einem häuslichen Arbeitszimmer reicht nicht aus, um Umzugskosten steuerlich geltend zu machen – selbst dann nicht, wenn eine außerhäusliche Arbeitsmöglichkeit fehlt. Nur wenn objektiv nachweisbare berufliche Gründe, wie etwa eine deutliche Zeitersparnis durch Arbeitsplatzwechsel, hinzutreten, kann ein Werbungskostenabzug möglich sein.
Quelle: BFH
Aktuell sind betrügerische E-Mails, vereinzelt auch über den postalischen Weg, im Umlauf, die vorgeben, vom Bundeszentralamt für Steuern zu stammen.
Die Empfängerinnen und Empfänger erhalten von den Absender-Adressen "info@bzst-zahlungsfrist.com" oder "news@bzst-infos.de" bzw. von ähnlichen E-Mail-Adressen, die eine offizielle E-Mail-Adresse des Bundeszentralamtes für Steuern suggerieren, eine betrügerische E-Mail. Der E-Mail ist teilweise ein pdf-Dokument beigefügt, bei dem es sich angeblich um einen Bescheid vom Bundeszentralamt für Steuern handeln soll.
Teilweise gehen diese Schreiben auch auf postalischem Wege ein.
Sollten Sie eine solche E-Mail erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, das beigefügte Dokument nicht zu öffnen und die E-Mail unverzüglich zu löschen.
Weitere Informationen zu aktuellen Betrugsversuchen finden Sie hier: https://www.tinyurl.com/5e3pr6h7
Quelle: bzst.de
Die Empfängerinnen und Empfänger erhalten von den Absender-Adressen "info@bzst-zahlungsfrist.com" oder "news@bzst-infos.de" bzw. von ähnlichen E-Mail-Adressen, die eine offizielle E-Mail-Adresse des Bundeszentralamtes für Steuern suggerieren, eine betrügerische E-Mail. Der E-Mail ist teilweise ein pdf-Dokument beigefügt, bei dem es sich angeblich um einen Bescheid vom Bundeszentralamt für Steuern handeln soll.
Teilweise gehen diese Schreiben auch auf postalischem Wege ein.
Sollten Sie eine solche E-Mail erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, das beigefügte Dokument nicht zu öffnen und die E-Mail unverzüglich zu löschen.
Weitere Informationen zu aktuellen Betrugsversuchen finden Sie hier: https://www.tinyurl.com/5e3pr6h7
Quelle: bzst.de
Drei aktuelle Fälle des FG Münster und des FG Düsseldorf befassten sich mit dem Kindergeldanspruch während der Ausbildung:
Vollzeit-Fernstudium mit paralleler Erwerbstätigkeit
Ein Kindergeldanspruch besteht auch dann, wenn ein Kind gleichzeitig einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht – sofern das Kind ernsthaft eine Ausbildung betreibt. Im konkreten Fall wurde ein Vollzeit-Fernstudium in Psychologie nicht als "Pro-forma-Immatrikulation" gewertet, da Leistungsnachweise ernsthafte Lernbemühungen belegten. Die parallele Erwerbstätigkeit schließt den Anspruch nicht automatisch aus. Entscheidend ist, dass die Ausbildung zielgerichtet, d. h. auf ein konkretes Berufsziel ausgerichtet, und ernsthaft betrieben wird.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 5.2.2025, 7 K 1522/24 Kg, AO
Volontärstätigkeit bei einem Verlag als Berufsausbildung
Eine im Rahmen einer Volontärstätigkeit bei einem Verlag gezahlte Ausbildungsvergütung, die aufgrund ihrer Höhe die Deckung des Lebensunterhalts des Kindes gewährleisten kann, hindert die Annahme, dass diese Tätigkeit Teil einer Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist (7 K 2643/19 Kg). Das Volontariat sei außerdem nicht als berufsbezogene Ausbildung anzusehen, da kein detaillierter Ausbildungsplan vorliege, die Ausbildung nicht mit einer Prüfung abschließe und keine Nachweise zu qualifizierten Ausbildern vorhanden seien.
Quelle: FG Düsseldorf (https://www.tinyurl.com/59348kuf)
Kindergeldanspruch während des Freiwilligen Wehrdienstes
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Freiwillige Wehrdienst eines volljährigen Kindes allein keinen Anspruch auf Kindergeld begründet. Ein Anspruch kann jedoch bestehen, wenn das Kind während des Wehrdienstes eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Im konkreten Fall absolvierte der Sohn des Klägers nach dem Abitur einen zehnmonatigen Freiwilligen Wehrdienst. Die Familienkasse lehnte Kindergeld für die Zeit nach der Grundausbildung bis zum Studienbeginn ab, da der Wehrdienst keine anerkannte Ausbildung darstelle. Der BFH stellte jedoch klar, dass ein Kindergeldanspruch fortbestehen kann, wenn das Kind nachweislich ausbildungswillig ist, der Beginn einer Ausbildung aber objektiv nicht möglich war – etwa wegen fehlender Studienplätze.
Im entschiedenen Fall wurde der Anspruch dennoch für einen Monat abgelehnt, weil der Studienwunsch des Sohnes in diesem Zeitraum nicht ausreichend belegt war. Ein bloßes Nachreichen entsprechender Aussagen reiche nicht aus; es sei ein konkreter Ausbildungswille erforderlich, etwa durch Bewerbungen oder Beratungstermine.
Quelle: BFH
Vollzeit-Fernstudium mit paralleler Erwerbstätigkeit
Ein Kindergeldanspruch besteht auch dann, wenn ein Kind gleichzeitig einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht – sofern das Kind ernsthaft eine Ausbildung betreibt. Im konkreten Fall wurde ein Vollzeit-Fernstudium in Psychologie nicht als "Pro-forma-Immatrikulation" gewertet, da Leistungsnachweise ernsthafte Lernbemühungen belegten. Die parallele Erwerbstätigkeit schließt den Anspruch nicht automatisch aus. Entscheidend ist, dass die Ausbildung zielgerichtet, d. h. auf ein konkretes Berufsziel ausgerichtet, und ernsthaft betrieben wird.
Quelle: FG Münster, Urteil v. 5.2.2025, 7 K 1522/24 Kg, AO
Volontärstätigkeit bei einem Verlag als Berufsausbildung
Eine im Rahmen einer Volontärstätigkeit bei einem Verlag gezahlte Ausbildungsvergütung, die aufgrund ihrer Höhe die Deckung des Lebensunterhalts des Kindes gewährleisten kann, hindert die Annahme, dass diese Tätigkeit Teil einer Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist (7 K 2643/19 Kg). Das Volontariat sei außerdem nicht als berufsbezogene Ausbildung anzusehen, da kein detaillierter Ausbildungsplan vorliege, die Ausbildung nicht mit einer Prüfung abschließe und keine Nachweise zu qualifizierten Ausbildern vorhanden seien.
Quelle: FG Düsseldorf (https://www.tinyurl.com/59348kuf)
Kindergeldanspruch während des Freiwilligen Wehrdienstes
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Freiwillige Wehrdienst eines volljährigen Kindes allein keinen Anspruch auf Kindergeld begründet. Ein Anspruch kann jedoch bestehen, wenn das Kind während des Wehrdienstes eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Im konkreten Fall absolvierte der Sohn des Klägers nach dem Abitur einen zehnmonatigen Freiwilligen Wehrdienst. Die Familienkasse lehnte Kindergeld für die Zeit nach der Grundausbildung bis zum Studienbeginn ab, da der Wehrdienst keine anerkannte Ausbildung darstelle. Der BFH stellte jedoch klar, dass ein Kindergeldanspruch fortbestehen kann, wenn das Kind nachweislich ausbildungswillig ist, der Beginn einer Ausbildung aber objektiv nicht möglich war – etwa wegen fehlender Studienplätze.
Im entschiedenen Fall wurde der Anspruch dennoch für einen Monat abgelehnt, weil der Studienwunsch des Sohnes in diesem Zeitraum nicht ausreichend belegt war. Ein bloßes Nachreichen entsprechender Aussagen reiche nicht aus; es sei ein konkreter Ausbildungswille erforderlich, etwa durch Bewerbungen oder Beratungstermine.
Quelle: BFH
Ein durchgerissenes Testament gilt als wirksam widerrufen. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass die gesetzliche Erbfolge gilt, wenn der Erblasser ein handschriftliches Testament mutwillig zerstört hat.
Das Zerreißen eines Testaments stellt eine Widerrufshandlung dar (§ 2255 BGB). Der Widerruf wird gesetzlich vermutet, wenn der Erblasser das Testament eigenhändig zerstört. Auch die Aufbewahrung des zerrissenen Testaments im Schließfach widerlegt diese Vermutung nicht. Es gab keine Hinweise auf eine versehentliche Beschädigung durch Dritte. Der Erbschein, der sich auf die gesetzliche Erbfolge stützt, bleibt gültig.
Quelle: PM OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 29.04.2025 - 21 W 26/25
Das Zerreißen eines Testaments stellt eine Widerrufshandlung dar (§ 2255 BGB). Der Widerruf wird gesetzlich vermutet, wenn der Erblasser das Testament eigenhändig zerstört. Auch die Aufbewahrung des zerrissenen Testaments im Schließfach widerlegt diese Vermutung nicht. Es gab keine Hinweise auf eine versehentliche Beschädigung durch Dritte. Der Erbschein, der sich auf die gesetzliche Erbfolge stützt, bleibt gültig.
Quelle: PM OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 29.04.2025 - 21 W 26/25
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden (06.05.2025 - 3 AZR 65/24), dass bei einer umlagebasierten betrieblichen Altersversorgung Erziehungs- oder Elternzeiten, in denen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, nicht zur Wartezeit für eine Besitzstandsrente zählen müssen.
Die Klägerin war bei der Deutschen Post beschäftigt, auf deren Arbeitsverhältnis bestimmte Tarifverträge (u. a. der Versorgungstarifvertrag) Anwendung fanden. Für eine tarifliche Besitzstandskomponente war eine fünfjährige Wartezeit nötig – nur vergütete Monate wurden angerechnet. Die Klägerin befand sich vor dem maßgeblichen Stichtag über vier Jahre in Erziehungsurlaub ohne Entgelt und erreichte deshalb die erforderliche Wartezeit nicht. Sie klagte mit dem Argument, die Nichtanrechnung der Erziehungszeit sei diskriminierend, da diese überwiegend Frauen betreffe. Die Klage blieb erfolglos.
Das BAG hielt die Regelung für zulässig, weil umlagebasierte Systeme an vergütungspflichtige Zeiten anknüpfen dürfen. Monate ohne Entgelt, wie z. B. Elternzeit, müssen nicht berücksichtigt werden. Eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts liege nicht vor oder sei zumindest gerechtfertigt, da objektive Gründe vorlägen. Zudem seien frühere Versicherungszeiten der Klägerin im neuen System sogar vorteilhaft berücksichtigt worden (mit Faktor 1,4).
Quelle: BAG, Pressemitteilung v. 06.05.2025
Die Klägerin war bei der Deutschen Post beschäftigt, auf deren Arbeitsverhältnis bestimmte Tarifverträge (u. a. der Versorgungstarifvertrag) Anwendung fanden. Für eine tarifliche Besitzstandskomponente war eine fünfjährige Wartezeit nötig – nur vergütete Monate wurden angerechnet. Die Klägerin befand sich vor dem maßgeblichen Stichtag über vier Jahre in Erziehungsurlaub ohne Entgelt und erreichte deshalb die erforderliche Wartezeit nicht. Sie klagte mit dem Argument, die Nichtanrechnung der Erziehungszeit sei diskriminierend, da diese überwiegend Frauen betreffe. Die Klage blieb erfolglos.
Das BAG hielt die Regelung für zulässig, weil umlagebasierte Systeme an vergütungspflichtige Zeiten anknüpfen dürfen. Monate ohne Entgelt, wie z. B. Elternzeit, müssen nicht berücksichtigt werden. Eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts liege nicht vor oder sei zumindest gerechtfertigt, da objektive Gründe vorlägen. Zudem seien frühere Versicherungszeiten der Klägerin im neuen System sogar vorteilhaft berücksichtigt worden (mit Faktor 1,4).
Quelle: BAG, Pressemitteilung v. 06.05.2025
Für Bauherren und Vermieter
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 14. November 2024 (Az. 3 K 906/23 F) entschieden, dass die steuerliche Begünstigung nach § 13b ErbStG auch dann greifen kann, wenn ein übertragenes Grundstück am Stichtag noch nicht an Dritte vermietet ist, sondern sich noch im Zustand der Bebauung befindet – vorausgesetzt, eine spätere Nutzungsüberlassung ist geplant.
Im konkreten Fall hatte der Schenker, Vater des Klägers, im Jahr 2017 eine vermögensverwaltende KG gegründet, die zwei Grundstücke mit geplanter Nutzung als Ferienwohnungen erwarb. Zum 31. Dezember 2019 übertrug er Gesellschaftsanteile an seine beiden Söhne. Zu diesem Zeitpunkt war der Bau noch nicht abgeschlossen, die Vermietung begann erst im Juni 2020. Das Finanzamt verweigerte die steuerliche Begünstigung, da keine Nutzung am Stichtag vorlag und somit Verwaltungsvermögen anzunehmen sei.
Das FG Münster folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Es stellte klar, dass der Grundbesitz zum Bewertungsstichtag keinem Dritten zur Nutzung überlassen worden war, aber auch noch nicht als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren sei, da sich die Zuordnung nach dem Zustand am Stichtag richte – und dieser lasse keine rein vermögensverwaltende Nutzung erkennen. Künftig beabsichtigte Nutzungen dürften im Rahmen des strengen Stichtagsprinzips nicht zulasten des Steuerpflichtigen ausgelegt werden.
Zudem betonte das Gericht, dass die Wahl des Übertragungsstichtags keinen Gestaltungsmissbrauch darstelle, sondern eine freie Entscheidung von Schenker und Beschenktem sei. Das Urteil ist somit ein positives Signal für Steuerpflichtige, die betrieblich genutzte Immobilien noch vor Nutzungsbeginn im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen möchten.
Quelle: FG Münster
Im konkreten Fall hatte der Schenker, Vater des Klägers, im Jahr 2017 eine vermögensverwaltende KG gegründet, die zwei Grundstücke mit geplanter Nutzung als Ferienwohnungen erwarb. Zum 31. Dezember 2019 übertrug er Gesellschaftsanteile an seine beiden Söhne. Zu diesem Zeitpunkt war der Bau noch nicht abgeschlossen, die Vermietung begann erst im Juni 2020. Das Finanzamt verweigerte die steuerliche Begünstigung, da keine Nutzung am Stichtag vorlag und somit Verwaltungsvermögen anzunehmen sei.
Das FG Münster folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Es stellte klar, dass der Grundbesitz zum Bewertungsstichtag keinem Dritten zur Nutzung überlassen worden war, aber auch noch nicht als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren sei, da sich die Zuordnung nach dem Zustand am Stichtag richte – und dieser lasse keine rein vermögensverwaltende Nutzung erkennen. Künftig beabsichtigte Nutzungen dürften im Rahmen des strengen Stichtagsprinzips nicht zulasten des Steuerpflichtigen ausgelegt werden.
Zudem betonte das Gericht, dass die Wahl des Übertragungsstichtags keinen Gestaltungsmissbrauch darstelle, sondern eine freie Entscheidung von Schenker und Beschenktem sei. Das Urteil ist somit ein positives Signal für Steuerpflichtige, die betrieblich genutzte Immobilien noch vor Nutzungsbeginn im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen möchten.
Quelle: FG Münster
Für Heilberufe
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 15. Mai 2025 beschlossen, dass Arzneimittel zur Tabakentwöhnung künftig unter bestimmten Voraussetzungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden können. Konkret betrifft dies die Wirkstoffe Nikotin und Vareniclin, die Rauchenden mit schwerer Tabakabhängigkeit beim Aufhören helfen sollen. Die Regelung tritt jedoch nur unter engen Bedingungen in Kraft und gilt ausschließlich im Rahmen evidenzbasierter Entwöhnprogramme.
Damit eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen erfolgt, muss bei den Betroffenen eine sogenannte "schwere Tabakabhängigkeit" festgestellt werden. Die Arzneimittel sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie im Rahmen anerkannter, evidenzbasierter Programme zur Tabakentwöhnung eingesetzt werden.
Der Beschluss des G-BA tritt nach rechtlicher Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit in Kraft und wird anschließend im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Da es sich bei der Verordnung um eine reguläre Arzneimittelverordnung handelt, ist keine neue Abrechnungsziffer erforderlich. Auch der notwendige Fagerström-Test ist ein Selbsttest und zieht daher keine gesonderte Dokumentationspflicht nach sich. Es wird damit gerechnet, dass Ärztinnen und Ärzte in etwa drei Monaten mit der Verordnung der entsprechenden Arzneimittel zur Tabakentwöhnung beginnen können.
Damit eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen erfolgt, muss bei den Betroffenen eine sogenannte "schwere Tabakabhängigkeit" festgestellt werden. Die Arzneimittel sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie im Rahmen anerkannter, evidenzbasierter Programme zur Tabakentwöhnung eingesetzt werden.
Der Beschluss des G-BA tritt nach rechtlicher Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit in Kraft und wird anschließend im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Da es sich bei der Verordnung um eine reguläre Arzneimittelverordnung handelt, ist keine neue Abrechnungsziffer erforderlich. Auch der notwendige Fagerström-Test ist ein Selbsttest und zieht daher keine gesonderte Dokumentationspflicht nach sich. Es wird damit gerechnet, dass Ärztinnen und Ärzte in etwa drei Monaten mit der Verordnung der entsprechenden Arzneimittel zur Tabakentwöhnung beginnen können.
Für Sparer und Kapitalanleger
Das Amtsgericht München (271 C 16677/24) hat die Klage einer Bankkundin auf Rückzahlung von 2.000 EUR nach einem Phishing-Angriff abgewiesen. Zwar waren die Abbuchungen nicht autorisiert, das Gericht sah jedoch grobe Fahrlässigkeit bei der Klägerin, da sie eine SMS-TAN offenbar an Dritte weitergegeben hatte. Die Klägerin hatte ihre Kreditkarteninformationen auf einer gefälschten Website eingegeben. Im Zuge des Phishing-Angriffs wurde eine SMS-TAN abgefragt, mit der ein neues Gerät zur Zwei-Faktor-Authentifizierung (3D Secure) aktiviert wurde. Die TAN wurde über das authentifizierte Handy der Klägerin empfangen und manuell eingegeben – somit konnte kein unbefugter Zugriff ohne ihr Zutun erfolgen. Das Gericht bewertete die Weitergabe der SMS-TAN als grob fahrlässig, da dadurch das Sicherheitssystem der Bank umgangen wurde.
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 12.05.2025
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 12.05.2025
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Die Finanzverwaltung hat das BMF-Schreiben vom 19. Mai 2022 neu gefasst und Einzelfragen zur Abgeltungsteuer beantwortet: https://www.tinyurl.com/4bju7ubr
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
10.06.2025 (13.06.2025*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
24.06.2025 (Beitragsnachweis)
26.06.2025 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.
10.06.2025 (13.06.2025*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
24.06.2025 (Beitragsnachweis)
26.06.2025 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.